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Führerscheinklasse A

Ist gültig für alle Krafträder bis 25 kW. Er ist ab dem 18 Lebensjahr möglich. Nach mindestens zwei Jahren Fahrerfahrung ist es möglich auch leitungsunbeschränkte Krafträder zu führen. Dies ist der so genannte Stufenführerschein.
Ist gültig für alle leistungsbeschränkten Krafträder ohne oder mit Beiwagen. Er ist ab dem 25 Lebensjahr möglich.
ist gültig für schwere Krafträder. Das Eintrittsalter für den Motorradführerschein ist bei: Mindestalter 20 Jahre für Krafträder bei mindestens zwei Jahren Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse A2 (für Aufstieg nur eine praktische Prüfung erforderlich), Mindestalter 21 Jahre für dreirädrige Krafträder über 15 kW, Mindestalter 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg.
Die Fahrerlaubnisverordnung erlaubt keine Sonderauflagen mehr für die Führerscheinklasse A1. Das bedeutet, das Verhältnis von Leistung/Gewicht darf 0,1 kW pro kg Gewicht des Motorrades nicht überschreiten, desweiteren bedeutet dies für 16- bis 17-Jährige die Aufhebung des Tempolimits von 80 km/h bei Leichtkrafträdern bis zu 125 cm3 Hubraum und einer Motorleistung von maximal 11 kW. Besitzer der Fahrerlaubnis 3 und 4 (vor dem 01. April 1980) dürfen diese Klasse weiterhin fahren.
(ersetzt die Klasse A beschränkt) ist gültig für mittelschwere Krafträder bis 35 kW. Der Motorradführerschein ist ab dem 18. Lebensjahr möglich. Seit 19.01.2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren.
(Zusammenfassung der Fahrerlaubnisklasse S und M) Das Mindestalter dieser neuen Klasse beträgt 16 Jahre und umfasst alle zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge von maximal 50 cm3 Hubraum und einer Motorleistung bei Elektromotoren von maximal 4 kW und einer mit der Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

Führerscheinklasse B

direkter Erwerb Beinhaltet AM,L ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren ab 18 Jahre Keine Befristung der Besitzdauer Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
nur mit Klasse B ab 18 Jahre Keine Befristung der Besitzdauer Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Wer also die Führerscheinklasse BE besitzt, kann damit eine Fahrzeugkombination mit einem Gewicht bis zu 3,5 Tonnen fahren.
Beinhaltet AM, L nur mit Klasse B keine eigene Fahrerlaubnisklasse ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren ab 18 Jahre Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg. Der Führerschein B96 stellt eigentlich keine eigene Fahrerlaubnisklasse dar und kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 17 Jahren durchgeführt werden (beispielsweise, wenn sich der Fahrschüler in einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft in einem Fahrbetrieb befindet).
Keine eigene Fahrerlaubnisklasse 5 Jahre im Besitz des PKW-Führerscheins Klasse B ab 25 Jahre Keine Theorie- oder Praxisprüfung, lediglich Theorieunterricht und Fahrstunden Autofahrerinnen und Autofahrer, die fünf Jahre im Besitz eines Autoführerscheins sind und das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben, wird durch die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung der Zugang zu Leichtkrafträdern der Klasse A1 ermöglicht. Mit der Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 196 darf man Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ (auch mit Beiwagen) und einer Motorleistung bis zu 11 kW (15 PS), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, fahren. Die Berechtigung gilt nur in Deutschland. Im Führerschein wird, nach Absolvierung der gesetzlich benötigten Fahr- und Theoriestunden, die Motorrad-Fahrberechtigung hinter der Klasse B als Schlüsselzahl 196 eingetragen (B196). Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben. Mit der Fahrerlaubniserweiterung B196 ist die Erweiterung auf die Motorradklasse A2 (Paragraf 15 Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV) nicht möglich, auch ein vereinfachter Aufstieg von A1 zu A2 und von A2 zu A oder eine verkürzte Ausbildung bei Erweiterung von Klasse A1 zu A ist nicht möglich.
ab 16 Jahre direkter Erwerb Keine Befristung der Besitzdauer Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Fahrschule am Schloss Plön

Frank Brümmert
Lange Str. 29 - 24306 Plön

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